§ 340 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass der Einspruch durch die Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht eingelegt wird.
Der Einspruch wird durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht eingelegt.
§ 340 ZPO → Einspruchsschrift
Regelt die Anforderungen an die Einspruchsschrift, die bei einem Prozessgericht eingereicht werden muss, um Einspruch gegen ein Urteil einzulegen.