§ 519 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Berufung durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt wird.
Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
§ 519 ZPO → Berufungsschrift
Regelt die Anforderungen an die Berufungsschrift, die zur Einlegung einer Berufung erforderlich ist.