§ 126 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Unzulässigkeit der Einrede aus der Person der Partei und die Möglichkeit der Aufrechnung durch den Gegner mit erstattungsfähigen Kosten.
Eine Einrede aus der Person der Partei ist nicht zulässig. Der Gegner kann mit Kosten aufrechnen, die nach der in demselben Rechtsstreit über die Kosten erlassenen Entscheidung von der Partei zu erstatten sind.
§ 126 ZPO → Beitreibung der Rechtsanwaltskosten
Regelt die Beitreibung der Rechtsanwaltskosten durch die für die Partei bestellten Rechtsanwälte.