§ 838 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Einrede des Schuldners bei einer durch ein Pfandrecht an einer beweglichen Sache gesicherten Forderung.
Wird eine durch ein Pfandrecht an einer beweglichen Sache gesicherte Forderung überwiesen, so kann der Schuldner die Herausgabe des Pfandes an den Gläubiger verweigern, bis ihm Sicherheit für die Haftung geleistet wird, die für ihn aus einer Verletzung der dem Gläubiger dem Verpfänder gegenüber obliegenden Verpflichtungen entstehen kann.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Besondere Vorschriften für die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
Regelt die besonderen Vorschriften für die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte, einschließlich der Rechte und Pflichten von Schuldnern und Gläubigern bei der Überweisung und Pfändung solcher Rechte.