Einleitung der mündlichen Verhandlung durch Anträge

§ 137 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass die mündliche Verhandlung dadurch eingeleitet wird, dass die Parteien ihre Anträge stellen.

§ 137 (1) ZPO

Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen.

siehe auch

§ 137 ZPO → Gang der mündlichen Verhandlung
Beschreibt den Ablauf der mündlichen Verhandlung im Zivilprozess.