Einigung der Parteien über Sachverständige

§ 404 (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass das Gericht einer Einigung der Parteien über bestimmte Sachverständige folgen muss, kann jedoch die Wahl auf eine bestimmte Anzahl beschränken.

§ 404 (5) ZPO

Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken.

siehe auch

§ 404 ZPO → Sachverständigenauswahl
Regelt die Auswahl der Sachverständigen im Zivilprozess und die Bedingungen, unter denen sie ernannt werden können.