§ 404 (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass das Gericht einer Einigung der Parteien über bestimmte Sachverständige folgen muss, kann jedoch die Wahl auf eine bestimmte Anzahl beschränken.
Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken.
§ 404 ZPO → Sachverständigenauswahl
Regelt die Auswahl der Sachverständigen im Zivilprozess und die Bedingungen, unter denen sie ernannt werden können.