Einheitliche Zustellungsformulare

§ 190 der Zivilprozessordnung (ZPO) ermächtigt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Zustellung einzuführen.

§ 190 ZPO

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Zustellung Formulare einzuführen.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2, Untertitel 2 → Zustellungen auf Betreiben der Parteien
Regelt die Zustellungen, die auf Betreiben der Parteien erfolgen, einschließlich der Vorschriften zur Zustellung von Amts wegen und der Anwendung entsprechender Regelungen.