Eingang und Bestätigung elektronischer Dokumente

§ 130a (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass ein elektronisches Dokument als eingegangen gilt, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist.

§ 130a (5) ZPO

Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen.

siehe auch

§ 130a ZPO → Verordnungsermächtigung
Regelt die Einreichung von elektronischen Dokumenten bei Gericht und die damit verbundenen technischen Anforderungen und Übermittlungswege.