§ 703c (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermächtigt die Landesregierungen, den Zeitpunkt der Einführung der maschinellen Bearbeitung der Mahnverfahren bei Amtsgerichten festzulegen und die Ermächtigung auf Landesjustizverwaltungen zu übertragen.
Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, in dem bei einem Amtsgericht die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren eingeführt wird; sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
§ 703c ZPO → Einführung der maschinellen Bearbeitung
Regelt die Einführung von Formularen und die maschinelle Bearbeitung im Mahnverfahren.