Einführung der maschinellen Bearbeitung durch Landesregierungen

§ 703c (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermächtigt die Landesregierungen, den Zeitpunkt der Einführung der maschinellen Bearbeitung der Mahnverfahren bei Amtsgerichten festzulegen und die Ermächtigung auf Landesjustizverwaltungen zu übertragen.

§ 703c (3) ZPO

Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, in dem bei einem Amtsgericht die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren eingeführt wird; sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

siehe auch

§ 703c ZPO → Einführung der maschinellen Bearbeitung
Regelt die Einführung von Formularen und die maschinelle Bearbeitung im Mahnverfahren.