Einfordern der Prozessakten durch das Berufungsgericht

§ 541 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass die Geschäftsstelle des Berufungsgerichts nach Einreichung der Berufungsschrift unverzüglich die Prozessakten vom Gericht des ersten Rechtszuges anfordern muss.

§ 541 (1) ZPO

Die Geschäftsstelle des Berufungsgerichts hat, nachdem die Berufungsschrift eingereicht ist, unverzüglich von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges die Prozessakten einzufordern. Die Akten sind unverzüglich an das Berufungsgericht zu übersenden.

siehe auch

§ 541 ZPO → Prozessakten
Regelt den Umgang mit den Prozessakten im Berufungsverfahren.