§ 865 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) umfasst die Gegenstände, auf die sich Hypotheken bei Grundstücken und Schiffshypotheken bei Schiffen oder Schiffsbauwerken erstrecken.
Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen umfasst auch die Gegenstände, auf die sich bei Grundstücken und Berechtigungen die Hypothek, bei Schiffen oder Schiffsbauwerken die Schiffshypothek erstreckt.
§ 865 ZPO → Verhältnis zur Mobiliarvollstreckung
Beschreibt das Verhältnis der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen zur Mobiliarvollstreckung, insbesondere im Hinblick auf Hypotheken und Zubehör.