§ 536 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen das Berufungsgericht die eidliche Vernehmung des Gegners anordnen darf, wenn die Vernehmung im ersten Rechtszug unzulässig war.
War eine Partei im ersten Rechtszuge vernommen und auf ihre Aussage beeidigt, so darf das Berufungsgericht die eidliche Vernehmung des Gegners nur anordnen, wenn die Vernehmung oder Beeidigung im ersten Rechtszuge unzulässig war.
§ 536 ZPO → Parteivernehmung
Regelt die Bedingungen, unter denen das Berufungsgericht die Vernehmung oder Beeidigung einer Partei anordnen darf.