Eidesstattliche Versicherung bei Nichtherausgabe

§ 883 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) verpflichtet den Schuldner zur eidesstattlichen Versicherung, wenn die Sache nicht vorgefunden wird.

§ 883 (2) ZPO

Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde. Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483, § 802f Absatz 6, §§ 802g bis 802i und 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

siehe auch

§ 883 ZPO → Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen
Regelt die Zwangsvollstreckung zur Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen durch den Gerichtsvollzieher.