Eidesstattliche Versicherung

§ 807 ZPO → Eidesstattliche Versicherung im Zwangsvollstreckungsverfahren

Eine eidesstattlichen Versicherung mit Beweiswert sollte enthalten:

Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung einer Marke

Zur Vorlage

Ich, Dieter BACHER versichere folgendes an Eides statt. Die Bedeutung einer eidesstattlichen Versicherung sowie die strafrechtlichen Folgen einer falschen eidesstattlichen Versicherung sind mir bekannt.

Eidesstattliche Versicherung der Partei selbst

Die Tatsache, dass der Geschäftsführer der Widersprechenden und damit deren gesetzlicher Vertreter eine eidesstattliche Versicherung abgibt, hat nicht zur Folge, dass seine Erklärung kein zulässiges Mittel für die in § 43 Abs. 1 MarkenG geforderte Glaubhaftmachung sein kann. Gem. § 82 Abs. 1 MarkenG gilt für die Glaubhaftmachung nach § 43 Abs. 1 MarkenG § 294 ZPO, wonach derjenigen, der eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, sich aller Beweismittel bedienen und auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden kann. Außer den üblichen Beweismitteln sind u. a. eidesstattliche Versicherung der Partei mit eigener Darstellung der glaubhaft gemachten Tatsachen zulässig2)

Firmenmäßige Unterzeichnung

Eine firmenmäßige Unterzeichnung wurde als unzulässig betrachtet.3)

Dies ist allerdings umstritten, da es wesentlich auf die Strafbewährtheit (§ 156 StGB) ankommt und nicht darauf, ob eine Person eine Erklärung im eigenen Namen oder für eine Firma abgibt.

1)
BPatG Beschl. v. 23.3.2004, 24 W (pat) 103/02
2)
BPatG, Beschl. v. 19. Mai 2006 - 28 W (pat) 295/04; m.V.a. BGH NJW 2003, 3558
3)
BPatG 27 W (pat) 335/00