§ 478 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass der Eid von dem Schwurpflichtigen persönlich geleistet werden muss.
Der Eid muss von dem Schwurpflichtigen in Person geleistet werden.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 11 → Abnahme von Eiden und Bekräftigungen
Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Abnahme von Eiden und Bekräftigungen im Zivilprozess, einschließlich der persönlichen Leistung des Eides und der Umstände, unter denen Eide vor anderen Gerichten oder Richtern geleistet werden können.