Eid ohne religiöse Beteuerung

§ 481 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Eidesleistung ohne religiöse Beteuerung.

§ 481 (2) ZPO

Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter die Eidesnorm mit der Eingangsformel: „Sie schwören“ vorspricht und der Schwurpflichtige darauf die Worte spricht (Eidesformel): „Ich schwöre es.“

siehe auch

§ 481 ZPO → Eidesformel
Regelt die Art und Weise der Eidesleistung, sowohl mit als auch ohne religiöse Beteuerung.