Eid mit religiöser Beteuerung

§ 481 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Form der Eidesleistung mit religiöser Beteuerung.

§ 481 (1) ZPO

Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter die Eidesnorm mit der Eingangsformel: „Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden“ vorspricht und der Schwurpflichtige darauf die Worte spricht (Eidesformel): „Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe.“

siehe auch

§ 481 ZPO → Eidesformel
Regelt die Art und Weise der Eidesleistung, sowohl mit als auch ohne religiöse Beteuerung.