§ 183 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Anwendung der Verordnung (EU) 2020/1784 und des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Dänemark für die Zustellung von Schriftstücken.
Für die Durchführung der Verordnung (EU) 2020/1784 und des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Dänemark gelten § 1067 Absatz 1, § 1069 Absatz 1 sowie die §§ 1070 und 1071. Soweit nicht für die Zustellung im Ausland die vorgenannten Regelungen maßgeblich sind, gelten für die Zustellung im Ausland die Absätze 2 bis 6.
§ 183 ZPO → Zustellung im Ausland
Regelt die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland.