Durchführung des Mahnverfahrens durch Amtsgerichte

§ 689 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Durchführung des Mahnverfahrens durch die Amtsgerichte und die Möglichkeit der maschinellen Bearbeitung.

§ 689 (1) ZPO

Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten durchgeführt. Eine maschinelle Bearbeitung ist zulässig. Bei dieser Bearbeitung sollen Eingänge spätestens an dem Arbeitstag erledigt sein, der dem Tag des Eingangs folgt. Die Akten können elektronisch geführt werden (§ 298a).

siehe auch

§ 689 ZPO → maschinelle Bearbeitung
Regelt die Zuständigkeit und die maschinelle Bearbeitung im Mahnverfahren.