§ 753 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Zwangsvollstreckung durch Gerichtsvollzieher im Auftrag des Gläubigers durchgeführt wird, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist.
Die Zwangsvollstreckung wird, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, die sie im Auftrag des Gläubigers zu bewirken haben.
§ 753 ZPO → Verordnungsermächtigung
Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung durch Gerichtsvollzieher und die Ermächtigung zur Einführung verbindlicher Formulare.