Durchführung der Zwangsvollstreckung durch Gerichtsvollzieher

§ 753 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Zwangsvollstreckung durch Gerichtsvollzieher im Auftrag des Gläubigers durchgeführt wird, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist.

§ 753 (1) ZPO

Die Zwangsvollstreckung wird, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, die sie im Auftrag des Gläubigers zu bewirken haben.

siehe auch

§ 753 ZPO → Verordnungsermächtigung
Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung durch Gerichtsvollzieher und die Ermächtigung zur Einführung verbindlicher Formulare.