Durchführung der Zustellung durch die Geschäftsstelle

§ 168 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, wie die Geschäftsstelle Zustellungen durchführt und welche externen Dienstleister sie dabei beauftragen kann.

§ 168 (1) ZPO

Die Geschäftsstelle führt die Zustellung nach §§ 173 bis 176 Absatz 1 aus. Sie kann einen nach § 61 des Postgesetzes beliehenen Unternehmer (Post) oder einen Justizbediensteten mit der Ausführung der Zustellung beauftragen. Den Auftrag an die Post erteilt die Geschäftsstelle auf dem dafür vorgesehenen Vordruck.

siehe auch

§ 168 ZPO → Aufgaben der Geschäftsstelle
Regelt die Aufgaben der Geschäftsstelle bei der Durchführung von Zustellungen im Zivilverfahren.