Durchführung der Verordnung (EU) 2020/1783

§ 363 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass für die Durchführung der Verordnung (EU) 2020/1783 die §§ 1072 und 1073 gelten. Wenn diese Verordnung nicht maßgeblich ist, gelten die Absätze 2 und 3.

§ 363 (1) ZPO

Für die Durchführung der Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung gelten die §§ 1072 und 1073. Soweit die Verordnung (EU) 2020/1783 für die Beweisaufnahme im Ausland nicht maßgeblich ist, gelten hierfür die Absätze 2 und 3.

siehe auch

§ 363 ZPO → Beweisaufnahme im Ausland
Regelt die Beweisaufnahme im Ausland, insbesondere im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1783 und in Fällen, in denen diese Verordnung nicht anwendbar ist.