Durchführung der Maßnahmen durch den Vorsitzenden

§ 118 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Maßnahmen von dem Vorsitzenden oder einem beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt werden.

§ 118 (3) ZPO

Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.

siehe auch

§ 118 ZPO → Bewilligungsverfahren
Regelt das Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe, einschließlich der Möglichkeit zur Stellungnahme des Gegners und der Glaubhaftmachung der Angaben durch den Antragsteller.