§ 492 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Beweisaufnahme nach den für die Aufnahme des betreffenden Beweismittels geltenden Vorschriften erfolgt.
Die Beweisaufnahme erfolgt nach den für die Aufnahme des betreffenden Beweismittels überhaupt geltenden Vorschriften.
§ 492 ZPO → Beweisaufnahme
Regelt die Durchführung der Beweisaufnahme im Zivilprozess.