Durchführung der Beweisaufnahme nach geltenden Vorschriften

§ 492 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Beweisaufnahme nach den für die Aufnahme des betreffenden Beweismittels geltenden Vorschriften erfolgt.

§ 492 (1) ZPO

Die Beweisaufnahme erfolgt nach den für die Aufnahme des betreffenden Beweismittels überhaupt geltenden Vorschriften.

siehe auch

§ 492 ZPO → Beweisaufnahme
Regelt die Durchführung der Beweisaufnahme im Zivilprozess.