Nach der im deutschen Zivilprozessrecht für den Parteiprozess maßgeblichen Dispositionsmaxime [→ Antragsgrundsatz] kann die klagende Partei mehrere Anträge als Haupt- und Hilfsantrag zum Gegenstand ihrer Klage machen (§§ 260, 308 Abs. 1 ZPO).1)
Das von der klagenden Partei vorgegebene Abhängigkeitsverhältnis dahingehend, dass über den Hilfsantrag nicht entschieden werden darf, bevor über den Hauptantrag entschieden wurde, ist vom Senat zwingend zu beachten.2)