§ 397 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt es dem Vorsitzenden, den Parteien oder ihren Anwälten zu gestatten, den Zeugen direkt zu befragen.
Der Vorsitzende kann den Parteien gestatten und hat ihren Anwälten auf Verlangen zu gestatten, an den Zeugen unmittelbar Fragen zu richten.
§ 397 ZPO → Fragerecht der Parteien
Regelt das Fragerecht der Parteien während der Beweisaufnahme im Zivilprozess.