Direkte Befragung des Zeugen durch Parteien

§ 397 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt es dem Vorsitzenden, den Parteien oder ihren Anwälten zu gestatten, den Zeugen direkt zu befragen.

§ 397 (2) ZPO

Der Vorsitzende kann den Parteien gestatten und hat ihren Anwälten auf Verlangen zu gestatten, an den Zeugen unmittelbar Fragen zu richten.

siehe auch

§ 397 ZPO → Fragerecht der Parteien
Regelt das Fragerecht der Parteien während der Beweisaufnahme im Zivilprozess.