Am allgemeinen Gerichtsstand kann immer geklagt werden, soweit kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgesehen ist. Der allgemeine Gerichtsstand richtet sich nach dem Beklagten:
Die allgemeinen örtlichen Gerichtsstände sind in den §§ 12, 13, 17 und 18 ZPO und den korrespondierenden Artikel2 2, 3, 4 und 5 Nr. 5 EuGVVO geregelt.