Deliktische streitigkeit

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union liegt nach unionsrechtsautonomem Verständnis eine vertragliche Streitigkeit [→ Vertragliche Streitigkeit] vor, wenn zwischen den Parteien eine freiwillig eingegangene rechtliche Sonderbeziehung besteht, die über die allgemeinen Verhaltensgebote des Deliktsrechts hinausgeht. Der Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ kann daher nicht so verstanden werden, dass er für eine Situation gilt, in der keine von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung vorliegt.1)

siehe auch

Vertragliche Streitigkeit

1)
BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - I ZR 236/14 vgl. zu der im Wesentlichen gleichlautenden Vorschrift in Art. 5 EuGVÜ EuGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - C-26/91, Slg. 1992, I-3967 = JZ 1995, 90 Rn. 15 - Handte/TMCS; Urteil vom 27. Oktober 1998 - C-51/97, Slg. 1998, 6511, TranspR 1999, 151 Rn. 17 - Réunion Européenne; Urteil vom 20. Januar 2005 - C-27/02, Slg. 2005, I-481 = NJW 2005, 811 Rn. 50 - Engler). Dagegen sind deliktischer Natur nicht an einen Vertrag anknüpfende Klagen, mit denen eine Schadenshaftung geltend gemacht wird, zu denen auch Unterlassungsklagen zählen.((BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - I ZR 236/14; m.V.a. EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2002 - C-167/00, Slg.