§ 29c (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) definiert den Begriff des Verbrauchers für die Zwecke der Regelung über Haustürgeschäfte.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die bei dem Erwerb des Anspruchs oder der Begründung des Rechtsverhältnisses nicht überwiegend im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
§ 29c ZPO → Besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte
Regelt den besonderen Gerichtsstand für Klagen aus außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen.