§ 166 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) definiert die Zustellung als die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der in diesem Titel bestimmten Form.
Zustellung ist die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der in diesem Titel bestimmten Form.
§ 166 ZPO → Zustellung
Definiert die Zustellung und regelt die Zustellung von Dokumenten, die vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet sind.