Die Besonderheit einer Container-Signatur besteht darin, dass sich die Signaturdaten nicht auf eine einzelne Datei beziehen, etwa eine PDF-Datei, die eine Berufungsschrift oder Berufungsbegründung enthält, sondern auf ein übergeordnetes Datenobjekt, das eine oder mehrere Dateien zu einer Einheit zusammenfasst und zusätzliche Informationen enthält, etwa eine EGVP-Nachricht mit Angaben zu Absender, Empfänger und Betreff und einem oder mehreren Dateianhängen.1)
Die Regelung in Art. 3 Nr. 10 eIDAS-VO enthält keine Differenzierung zwischen diesen beiden Signaturarten. Nach ihr genügt es, wenn ein Bezug zwischen den Signaturdaten und den zu signierenden Daten besteht. Ein solcher Bezug besteht auch bei einer Container-Signatur.2)
Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BGH/BPatGERVV darf ein elektronisches Dokument, das einem der vorgeschriebenen Dateiformate entspricht, auch in komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden. Gemäß § 2 Abs. 5 Satz 3 BGH/BPatGERVV muss sich die Signatur beim Einsatz von Dokumentensignaturen in diesem Fall auf das Dokument und nicht auf die ZIP-Datei beziehen.3)
Diese Regelung enthält der Sache nach ein Verbot von Container-Signaturen, weil auch eine ZIP-Datei als Container im oben genannten Sinne angesehen werden kann. Dieses Verbot bezieht sich aber auf einen speziellen Anwendungsfall. Es kann deshalb nicht auf den Fall ausgedehnt werden, dass die Signatur nicht an einer ZIP-Datei, sondern an der EGVP-Nachricht angebracht wird. Gegen eine erweiternde Auslegung spricht auch der Umstand, dass § 2 Abs. 5 Satz 3 BGH/BPatGERVV nur den Einsatz von Dokumentensignaturen betrifft, nicht aber die Signatur einer EGVP-Nachricht insgesamt.4)
§ 130a Abs. 1 Satz 2 ZPO aF sah vor, dass die verantwortende Person das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen soll. Hierfür genügte auch eine Container-Signatur, die sich auf die gesamte EGVPNachricht bezieht.5) § 2 Abs. 2a BGH/BPatGERVV enthält eine damit vergleichbare Regelung.6)