§ 286 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Gericht an gesetzliche Beweisregeln nur in bestimmten Fällen gebunden ist.
An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
§ 286 ZPO → Freie Beweiswürdigung
Regelt die freie Beweiswürdigung durch das Gericht im Zivilprozess.