Bindung an gesetzliche Beweisregeln

§ 286 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Gericht an gesetzliche Beweisregeln nur in bestimmten Fällen gebunden ist.

§ 286 (2) ZPO

An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

siehe auch

§ 286 ZPO → Freie Beweiswürdigung
Regelt die freie Beweiswürdigung durch das Gericht im Zivilprozess.