Bindung an die Berufungsanträge

§ 528 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Berufungsgericht nur die Berufungsanträge prüft und entscheidet. Eine Änderung des Urteils des ersten Rechtszuges ist nur insoweit zulässig, wie sie beantragt wurde.

§ 528 ZPO

Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.

siehe auch

ZPO, Buch 3, Abschnitt 1, Titel 3 → Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls in Ausnahmefällen
Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Überprüfung von Europäischen Zahlungsbefehlen in besonderen Ausnahmefällen.