Bezeichnung und Inhalt von Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteilen

§ 313b (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass bei Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteilen der Tatbestand und die Entscheidungsgründe entfallen können und das Urteil entsprechend zu bezeichnen ist.

§ 313b (1) ZPO

Wird durch Versäumnisurteil, Anerkenntnisurteil oder Verzichtsurteil erkannt, so bedarf es nicht des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe. Das Urteil ist als Versäumnis-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil zu bezeichnen.

siehe auch

§ 313b ZPO → Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil
Regelt die Anforderungen an Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteile, insbesondere in Bezug auf die Notwendigkeit von Tatbestand und Entscheidungsgründen.