Bezeichnung des beauftragten Richters und Terminsbestimmung

§ 361 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass bei der Verkündung des Beweisbeschlusses der beauftragte Richter durch den Vorsitzenden bezeichnet und der Termin zur Beweisaufnahme bestimmt wird.

§ 361 (1) ZPO

Soll die Beweisaufnahme durch ein Mitglied des Prozessgerichts erfolgen, so wird bei der Verkündung des Beweisbeschlusses durch den Vorsitzenden der beauftragte Richter bezeichnet und der Termin zur Beweisaufnahme bestimmt.

siehe auch

§ 361 ZPO → Beweisaufnahme durch beauftragten Richter
Regelt die Beweisaufnahme durch ein Mitglied des Prozessgerichts und die Bestimmung des beauftragten Richters sowie den Termin zur Beweisaufnahme.