Bezeichnung des Anspruchs und Arrestgrundes im Gesuch

§ 920 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Gesuch die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten muss.

§ 920 (1) ZPO

Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

siehe auch

§ 920 ZPO → Arrestgesuch
Beschreibt die Anforderungen an ein Arrestgesuch, einschließlich der notwendigen Angaben und der Form der Einreichung.