§ 733 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) verlangt, dass die weitere Ausfertigung ausdrücklich als solche bezeichnet wird.
Die weitere Ausfertigung ist als solche ausdrücklich zu bezeichnen.
§ 733 ZPO → Weitere vollstreckbare Ausfertigung
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung eines Titels.