Die Klageschrift muss enthalten die Bezeichnung der Parteien [→ Parteibezeichnung] und des Gerichts Gerichtsbezeichnung;
§ 130 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erfordert die Angabe der Parteien, ihrer Vertreter, des Gerichts und des Streitgegenstandes sowie die Zahl der Anlagen.
Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten: 1. die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;
§ 130 ZPO → Inhalt der Schriftsätze
Legt fest, welche Angaben in vorbereitenden Schriftsätzen enthalten sein sollen.