§ 829 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Pfändung mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner als bewirkt gilt.
Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.
§ 829 ZPO → Pfändung einer Geldforderung
Regelt die Pfändung von Geldforderungen, einschließlich der Verbote und Gebote, die das Gericht gegenüber dem Drittschuldner und dem Schuldner erlassen muss.