Bewirkung der Pfändung durch Zustellung

§ 829 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Pfändung mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner als bewirkt gilt.

§ 829 (3) ZPO

Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

siehe auch

§ 829 ZPO → Pfändung einer Geldforderung
Regelt die Pfändung von Geldforderungen, einschließlich der Verbote und Gebote, die das Gericht gegenüber dem Drittschuldner und dem Schuldner erlassen muss.