§ 286 ZPO → Freie Beweiswürdigung
Durch die Beweiswürdigung bildet das Gericht seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsache auf Grund der Beweisaufnahme.
Eine auf Plausibilitätsgesichtspunkten und damit einer unvollständigen Tatsachengrundlage getroffene Feststellung stellt eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung dar.1)
→ Beweis