Lassen sich die Widersprüche, Lücken oder Unklarheiten dagegen nur durch Rückgriff auf gemäß § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO allgemein in Bezug genommene Schriftsätze darstellen, bleibt es bei der Beweiswirkung des § 314 ZPO und dem Grundsatz, dass der durch den Tatbestand des Urteils erbrachte Beweis nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden kann.1)
→ Beweis