Beweiskraft von Privaturkunden

§ 416 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Beweiskraft von Privaturkunden, die von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind.

§ 416 ZPO

Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 9 → Beweis durch Urkunden
Regelt die Beweiskraft von Urkunden im Zivilprozess, wobei zwischen öffentlichen und privaten Urkunden unterschieden wird und die Voraussetzungen für deren Beweiskraft festgelegt sind.