§ 416 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Beweiskraft von Privaturkunden, die von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind.
Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 9 → Beweis durch Urkunden
Regelt die Beweiskraft von Urkunden im Zivilprozess, wobei zwischen öffentlichen und privaten Urkunden unterschieden wird und die Voraussetzungen für deren Beweiskraft festgelegt sind.