§ 371a (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Beweiskraft von elektronischen Nachrichten, die von einem De-Mail-Konto versandt wurden.
Hat sich eine natürliche Person bei einem ihr allein zugeordneten De-Mail-Konto sicher angemeldet (§ 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes), so kann für eine von diesem De-Mail-Konto versandte elektronische Nachricht der Anschein der Echtheit, der sich aus der Überprüfung der Absenderbestätigung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes ergibt, nur durch Tatsachen erschüttert werden, die ernstliche Zweifel daran begründen, dass die Nachricht von dieser Person mit diesem Inhalt versandt wurde.
§ 371a ZPO → Beweiskraft elektronischer Dokumente
Behandelt die Beweiskraft elektronischer Dokumente und regelt, unter welchen Bedingungen diese als Beweismittel im Zivilprozess anerkannt werden.