Beweiskraft privater elektronischer Dokumente

§ 371a (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass private elektronische Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur den Vorschriften über die Beweiskraft privater Urkunden entsprechen.

§ 371a (1) ZPO

Auf private elektronische Dokumente, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, finden die Vorschriften über die Beweiskraft privater Urkunden entsprechende Anwendung. Der Anschein der Echtheit einer in elektronischer Form vorliegenden Erklärung, der sich auf Grund der Prüfung der qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) ergibt, kann nur durch Tatsachen erschüttert werden, die ernstliche Zweifel daran begründen, dass die Erklärung von der verantwortenden Person abgegeben worden ist.

siehe auch

§ 371a ZPO → Beweiskraft elektronischer Dokumente
Behandelt die Beweiskraft elektronischer Dokumente und regelt, unter welchen Bedingungen diese als Beweismittel im Zivilprozess anerkannt werden.