§ 415 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass öffentliche Urkunden vollen Beweis des beurkundeten Vorgangs begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind.
Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.
§ 415 ZPO → Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen
Regelt die Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen, die vor einer Behörde oder einer Urkundsperson abgegeben wurden.