Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen - Beweis der Unrichtigkeit

§ 415 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt den Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei.

§ 415 (2) ZPO

Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.

siehe auch

§ 415 ZPO → Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen
Regelt die Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen, die vor einer Behörde oder einer Urkundsperson abgegeben wurden.