§ 415 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt den Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei.
Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.
§ 415 ZPO → Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen
Regelt die Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen, die vor einer Behörde oder einer Urkundsperson abgegeben wurden.