Beweiskraft öffentlicher elektronischer Dokumente

§ 371a (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Beweiskraft von elektronischen Dokumenten, die von Behörden oder Personen mit öffentlichem Glauben erstellt wurden.

§ 371a (3) ZPO

Auf elektronische Dokumente, die von einer Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form erstellt worden sind (öffentliche elektronische Dokumente), finden die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechende Anwendung. Ist das Dokument von der Behörde mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel oder von der mit öffentlichem Glauben versehenen Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, so gilt § 437 entsprechend. Das Gleiche gilt, wenn das Dokument im Auftrag der Behörde oder der mit öffentlichem Glauben versehenen Person durch einen akkreditierten Diensteanbieter mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes versehen ist und die Absenderbestätigung die Behörde oder die mit öffentlichem Glauben versehene Person als Nutzer des De-Mail-Kontos ausweist.

siehe auch

§ 371a ZPO → Beweiskraft elektronischer Dokumente
Behandelt die Beweiskraft elektronischer Dokumente und regelt, unter welchen Bedingungen diese als Beweismittel im Zivilprozess anerkannt werden.