Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.
Das tatsächliche Vorbringen der Parteien ist in erster Linie dem Tatbestand des Urteils zu entnehmen.
Hierzu zählen auch die tatsächlichen Feststellungen, die in den Entscheidungsgründen enthalten sind.1)
Enthält der Tatbestand eine Bezugnahme auf Schriftsätze und ihre Anlagen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO → Tatbestand des Urteils), ist davon auszugehen, dass auch deren Inhalt zum Bestandteil der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.2)
Die Beweiskraft des Tatbestands und damit auch die Bindung für das Revisionsgericht entfallen, soweit die Feststellungen Widersprüche oder Unklarheiten aufweisen.3)
Einen Widerspruch hat das Berufungsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen.4)
Die Beweiswirkung gemäß § 314 Satz 1 ZPO erstreckt sich bei einer Entscheidung, die im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO ergangen ist, nur auf dasjenige Parteivorbringen, das Gegenstand einer mündlichen Verhandlung gewesen ist.5)
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch anerkannt, dass vom Geltungsbereich des § 314 ZPO auch diejenigen tatsächlichen Feststellungen erfasst werden, die in den Entscheidungsgründen enthalten sind.6)
§ 313 (2) ZPO → Tatbestand des Urteils
§ 314 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass der Tatbestand des Urteils Beweis für das mündliche Parteivorbringen liefert, welcher nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden kann.
Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Mündliche Verhandlung
Regelt die mündliche Verhandlung im Zivilprozess, einschließlich der Grundsätze der Mündlichkeit und der Voraussetzungen für schriftliche Verfahren.