Beweiskraft des Ausdrucks eines öffentlichen elektronischen Dokuments

§ 416a der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Beweiskraft von Ausdrucken öffentlicher elektronischer Dokumente, die mit einem Beglaubigungsvermerk versehen sind.

§ 416a ZPO

Der mit einem Beglaubigungsvermerk versehene Ausdruck eines öffentlichen elektronischen Dokuments gemäß § 371a Absatz 3, den eine öffentliche Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder eine mit öffentlichem Glauben versehene Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form erstellt hat, sowie der Ausdruck eines gerichtlichen elektronischen Dokuments, der einen Vermerk des zuständigen Gerichts gemäß § 298 Absatz 3 enthält, stehen einer öffentlichen Urkunde in beglaubigter Abschrift gleich.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 2, Titel 9 → Beweis durch Urkunden
Regelt die Beweiskraft von Urkunden im Zivilprozess, einschließlich der Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Urkunden und deren Beweiskraft.