Dem Tatbestand kommt keine Beweiskraft zu, wenn und soweit er Widersprüche, Lücken oder Unklarheiten aufweist.1)
Widersprüchlichem Tatbestand fehlt die Beweiskraft (§ 314 ZPO) und es kommt ihm keine Bindungswirkung für die Revisionsinstanz (§ 559 Abs. 1 ZPO) zu.2)
Solche Mängel müssen sich allerdings aus dem Urteil selbst ergeben.3) Diesem Erfordernis ist genügt, wenn ein Widerspruch zwischen den tatbestandlichen Feststellungen und einem konkret in Bezug genommenen schriftsätzlichen Vorbringen einer Partei besteht.4)
Lassen sich die Widersprüche, Lücken oder Unklarheiten dagegen nur durch Rückgriff auf gemäß § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO allgemein in Bezug genommene Schriftsätze darstellen, bleibt es bei der Beweiswirkung des § 314 ZPO und dem Grundsatz, dass der durch den Tatbestand des Urteils erbrachte Beweis nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden kann.5)
→ Beweis